Erklärung

Eine auditive Verarbeitungs- und/oder Wahrnehmungsstörung (AVWS) liegt vor, wenn zentrale Prozesse des Hörens und der Hörverarbeitung gestört sind.
Das periphere Hören, d.h. die Schallaufnahme durch das Ohr ist dabei intakt; ein normaler Hörtest ist also unauffällig. Die Weiterleitung und Weiterverarbeitung des aufgenommenen akustischen Signals durch den Hörnerv und das Gehirn ist jedoch nicht oder nur eingeschränkt möglich, weshalb das Schallsignal nicht ausreichend oder korrekt erfasst, gespeichert, eingeordnet und/oder interpretiert werden kann.

Ursachen

Die Fähigkeit der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung lässt sich in verschiedene auditive Teilleistungen unterteilen, die separat oder kombiniert und in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein können:
Störung des Richtungshörens, Störung bei der Trennung von Nutz- und Störschall, Störung des dichotischen Hörens, Störung der auditiven Aufmerksamkeit, Störung der Diskrimination, Störung der Merkfähigkeit, Störung der auditiven Analyse, Störung der auditiven Synthese, Störung der auditiven Ergänzung, Störung des auditiven Zeitauflösungsvermögens, Störungen des Lautheitsempfindens.

Bei einer AVWS zeigen sich nicht bei jedem Betroffenen alle Symptome gleichermaßen.

Die genauen Ursachen einer AVWS sind bis heute noch nicht abschließend geklärt.

Behandlung

Die sprachtherapeutische Behandlung wird individuell auf das Kind abgestimmt und beinhaltet ein gezieltes Training der auffälligen auditiven Teilbereiche. Unterstützt wird die Therapie durch den Einsatz spezieller technischer Geräte und PC-gestützter Programme.

Informieren Sie sich über unser Therapieangebot
http://www.audiva.de.

Verordnungsweg

Die Verordnung

Für eine logopädische Therapie benötigen Sie eine gültige Verordnung Ihres Arztes. Dies kann der Hausarzt, Kinderarzt, Neurologe, HNO-Arzt, Kieferorthopäde oder Zahnarzt sein.

Die Kosten für die Behandlung von Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen werden in der Regel von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen nach der Ausstellung einer Heilmittelverordnung übernommen.

Gesetzlich Versicherte

Für gesetzlich Versicherte muss die Verordnung dem Muster 14 entsprechen. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Ausstellung der Verordnung und dem nächsten Termin in meiner Praxis maximal 14 Tage liegen dürfen.

Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Zuzahlung von 10 Euro je Rezept und 10% pro Therapieeinheit vorgeschrieben. Die Zuzahlung wird im Auftrag der Kassen direkt in meiner Praxis erhoben. Von der Zuzahlungsregelung ausgenommen sind Patienten mit einem Befreiungsausweis. Der Nachweis muss bei Therapiebeginn vorgelegt werden.

Privat Versicherte

Für privat Versicherte genügt ein Privatrezept. Rezeptgebühren fallen hier nicht an. Die PKV erstattet die Kosten im Rahmen des von
Ihnen abgeschlossenen Tarifs.

Selbstzahler

Möchten Sie Leistungen, die nicht oder nicht mehr von der Kasse übernommen werden in Anspruch nehmen, so sprechen Sie mich vorher an. Gerne erläutere ich Ihnen dann die entsprechenden Möglichkeiten.

Können wir Ihnen helfen? Nehmen Sie Kontakt auf.

0221 - 16 85 96 20

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Die Kosten für die Behandlung von Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen werden in der Regel von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen nach der Ausstellung einer Heilmittelverordnung übernommen.

Gesetzlich Versicherte

Für gesetzlich Versicherte muss die Verordnung dem Muster 14 entsprechen. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Ausstellung der Verordnung und dem nächsten Termin in meiner Praxis maximal 14 Tage liegen dürfen.

Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Zuzahlung von 10 Euro je Rezept und 10% pro Therapieeinheit vorgeschrieben. Die Zuzahlung wird im Auftrag der Kassen direkt in meiner Praxis erhoben. Von der Zuzahlungsregelung ausgenommen sind Patienten mit einem Befreiungsausweis. Der Nachweis muss bei Therapiebeginn vorgelegt werden.

Privat Versicherte

Für privat Versicherte genügt ein Privatrezept. Rezeptgebühren fallen hier nicht an. Die PKV erstattet die Kosten im Rahmen des von
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