Die Therapiebereiche

Sprachentwicklungsverzögerung, Sprachentwicklungsstörung

Bei einer Sprachentwicklungsverzögerung (SEV) oder Sprachentwicklungsstörung (SES) ist der „normale“ kindliche Spracherwerb verzögert oder beeinträchtigt. Der Entwicklungsrückstand kann isoliert oder im Zusammenhang mit anderen Beeinträchtigungen, bspw. in den Bereichen Wahrnehmung oder Motorik, auftreten und sich auf den Wortschatz, die Aussprache, die Grammatik und das Sprachverständnis auswirken.

Aussprachestörung (Dyslalie)

Aussprachestörungen differenziert man in folgende Bereiche:
Laute können aufgrund von artikulationsmotorischen Schwierigkeiten nicht korrekt gebildet werden (Sprechstörung). Das gängigste Beispiel für eine solche Störung ist der Sigmatismus („Lispeln“), bei dem S-Laute fehlerhaft gebildet werden.
Laute können zwar isoliert korrekt gebildet, aber nicht gemäß den sprachsystematischen Regeln angewandt werden (Sprachstörung). Häufig werden sie ausgelassen oder durch andere muttersprachliche Laute ersetzt, beispielsweise das /t/ durch das /k/.
Seltener tritt auch eine Mischform beider Störungen auf, die als phonetisch-phonologische Störung bezeichnet wird. Bei dieser Form bedingen sich Lautbildungs- und Lautverwendungsstörungen gegenseitig.

Störungen des Wortschatzes

Störungen beim Aufbau des Wortschatzes können sowohl den Wortschatzumfang als auch die Merkmale der einzelnen Wörter betreffen. Es können Nomen (z.B. Hund, Auto), Verben (z. B. laufen, essen) oder Adjektive/Adverbien (z.B. schön, groß) fehlen.
Die konkreten Wörter werden durch Füllwörter wie „Dings“ oder „tun“ ersetzt. Häufig haben diese Kinder Schwierigkeiten, Worte bzw. Gegenstände einem Oberbegriff zuzuordnen.

Wortschatzdefizite bleiben im Alltag häufig unbemerkt, da sich die Kinder die Bedeutung der Worte aus dem situativen Zusammenhang erschließen oder sich ausschließlich in einem bestimmten Wortschatzfeld ihres Interesses bewegen (z.B. Fußball). Sie haben aber weit reichende Auswirkungen auf die Sprachentwicklung, insbesondere auf die Grammatikentwicklung.

Störungen der Grammatik (Dysgrammatismus)

Der Dysgrammatismus bezeichnet eine Teilproblematik einer kindlichen Spracherwerbsstörung, bei denen Kinder nicht in der Lage sind, morphologisch und syntaktisch Sätze entsprechend ihrer Bezugssprache und altersgemäß zu bilden.
Die Störung zeigt sich unter anderem in der Sprachproduktion des Kindes. Es können beim Sprechen Wörter und Sätze betroffen sein.

Beispiele:
ganze Satzelemente oder so genannte grammatische Funktionswörter wie Artikel und Präpositionen werden ausgelassen oder umgestellt, falsche Verbstellung (z.B. Morgen Mama einkaufen gehen.), starre unflexible kurze Satzmuster, Fehler in der Konstruktion komplexer Satzgefüge, der Mehrzahl, der Vergangenheit, der Verneinung und der grammatischen Fälle (Kasus), fehlerhafte Deklination (z.B. der schöner Schuh) oder Konjugation (z.B. er kommte) können auftreten.

Behandlung

Jede Therapie wird basierend auf dem Erstgespräch, der Eingangsdiagnostik und dem Verlauf der Behandlung individuell auf Ihr Kind zugeschnitten. Zahlreiche Methoden werden z.B. in Spiele eingebaut, die sich nach den Interessen Ihres Kindes richten und u. a. auf folgenden Konzepten beruhen:
Psycholinguistische Phonologietherapie / P.O.P.T. (Fox)
Patholinguistische Therapie (Kauschke und Siegmüller)
Kontextoptimierung (Motsch)
myofunktionelle Therapie / MFT (Kittel)

Können wir Ihnen helfen? Nehmen Sie Kontakt auf.

0221 - 16 85 96 20

Verordnungsweg

Die Verordnung

Für eine logopädische Therapie benötigen Sie eine gültige Verordnung Ihres Arztes. Dies kann der Hausarzt, Kinderarzt, Neurologe, HNO-Arzt, Kieferorthopäde oder Zahnarzt sein.

Die Kosten für die Behandlung von Sprach-, Sprech- und Stimmstörungen werden in der Regel von allen gesetzlichen und privaten Krankenkassen nach der Ausstellung einer Heilmittelverordnung übernommen.

Gesetzlich Versicherte

Für gesetzlich Versicherte muss die Verordnung dem Muster 14 entsprechen. Bitte beachten Sie, dass zwischen der Ausstellung der Verordnung und dem nächsten Termin in meiner Praxis maximal 14 Tage liegen dürfen.

Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Zuzahlung von 10 Euro je Rezept und 10% pro Therapieeinheit vorgeschrieben. Die Zuzahlung wird im Auftrag der Kassen direkt in meiner Praxis erhoben. Von der Zuzahlungsregelung ausgenommen sind Patienten mit einem Befreiungsausweis. Der Nachweis muss bei Therapiebeginn vorgelegt werden.

Privat Versicherte

Für privat Versicherte genügt ein Privatrezept. Rezeptgebühren fallen hier nicht an. Die PKV erstattet die Kosten im Rahmen des von
Ihnen abgeschlossenen Tarifs.

Selbstzahler

Möchten Sie Leistungen, die nicht oder nicht mehr von der Kasse übernommen werden in Anspruch nehmen, so sprechen Sie mich vorher an. Gerne erläutere ich Ihnen dann die entsprechenden Möglichkeiten.

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